Musterbau

Kategorie: Wohnen: Musterbau:


http://www.musterbau-braun.de/
Eintrag vom: 17.07.2013.



In einem aktuellen Urteil vom 17.12.2024 (Az. 15 K 40/21 U) hat das Finanzgericht Münster klargestellt unter welchen Voraussetzungen Einnahmen aus der in einem Bordell ausgeübten Prostitution dem Betreiber des Bordells umsatzsteuerlich zugerechnet werden können.
https://www.strafverteidiger-cottbus.de/Blog/umsatzsteuer-auf-prostitutionsumsaetze-wann-wird-der-bordellbetreiber-zum-leistungserbringer/
 STRAFVERTEIDIGER-COTTBUS


Umsatzsteuer für die Zimmermiete im Bordell Die Überlassung von Zimmern an Prostituierte im Rahmen des ?Düsseldorfer Verfahrens? unterliegt nicht dem ermäßigten 7%igen sondern dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%.
https://www.rechtslupe.de/stichworte/bordell
 RECHTSLUPE


Die Vermietung von Zimmern an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen erbringt.
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/vermietung-an-prostituierte-umsatzsteuer_166_496944.html
 HAUFE


Umsatzsteuer für die Zimmermiete im Bordell Die Überlassung von Zimmern an Prostituierte im Rahmen des ?Düsseldorfer Verfahrens? unterliegt nicht dem ermäßigten 7%igen sondern dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%.
https://www.steuerlupe.de/stichwort/bordell/
 STEUERLUPE


Umsatzsteuerlich ist insbesondere derzeit in der Praxis umstritten ob der Bordellbetreiber die gesamte Umsatzsteuer einschließlich der Umsätze der dort tätigen Prostituierten schuldet oder ob die Prostituierten ihre Umsätze selbst versteuern müssen.
https://www.gtkr.de/aktuelles/2024-05-19-umsatzsteuer-im-rotlichtmilieu-wer-zahlt-die-steuer-fuers-vergnuegen-393.html
 GTKR


Das gilt ebenso für die Frage ob hinsichtlich der in einem Bordell durch Prostitutionsleistungen erwirtschafteten Umsätze der Bordellbetreiber oder aber die dort jeweils tätige Prostituierte Schuldner (in) der Umsatzsteuer ist.
https://www.ferner-alsdorf.de/umsatzsteuerpflicht-im-bordellbetrieb/
 FERNER-ALSDORF


Nach ständiger Rechtsprechung ist die Steuerbefreiung für Umsätze durch Grundstücksvermietung eng auszulegen denn sie stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar dass jede Dienstleistung die ein Steuerpflichtiger erbringt der Umsatzsteuer unterliegt.
https://www.wirtschaftslupe.de/miete-im-bordell-und-die-umsatzsteuer-4104110/
 WIRTSCHAFTSLUPE


Im hier entschiedenen Fall hatte die Bordellbetreiberin jedoch gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert. Sie hat regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und soweit in der Buchführung Rechnungen über die Mieten vorliegen erfolgte die Abrechnung immer unter Ausweis der Umsatzsteuer.
https://www.steuerlupe.de/miete-im-bordell-und-die-umsatzsteuer-8104110/
 STEUERLUPE


Im hier entschiedenen Fall hatte die Bordellbetreiberin jedoch gemäß § 9 Abs. 1 UStG zur Umsatzsteuer optiert. Sie hat regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben und soweit in der Buchführung Rechnungen über die Mieten vorliegen erfolgte die Abrechnung immer unter Ausweis der Umsatzsteuer.
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/ust/miete-im-bordell-und-die-umsatzsteuer-3104110
 RECHTSLUPE



Der Kluge lässt sich belehren, der Unkluge weiß alles besser.